Nimmt der Betreiber einer Hosting-Plattform nach dem EU-Recht selbst eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe vor, wenn ein Internetnutzer urheberrechtlich geschützte Tonaufnahmen, Konzertvideos oder wissenschaftliche Monografien ohne Erlaubnis hochlädt? In den verbundenen Rechtssachen C-682/18 und C-683/18, YouTube und Cyando, befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union mit den Grenzen der unmittelbaren Plattformhaftung und den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Hosting-Haftungsprivilegien nach dem europäischen Urheber- und E-Commerce-Recht.
Ursprung des Vorabentscheidungsersuchens: Die Rechtsstreitigkeiten Peterson und Elsevier
Der Rechtsstreit ging aus zwei getrennten Verfahren vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH) hervor. In der Rechtssache C-682/18 klagte der Musikproduzent Frank Peterson vor den deutschen Zivilgerichten gegen YouTube LLC und deren Muttergesellschaft Google LLC. Peterson machte Urheberrechte und verwandte Schutzrechte an verschiedenen Tonaufnahmen und Darbietungen der Künstlerin Sarah Brightman sowie an Werken aus seinem privaten Musikverlagskatalog geltend. Im November 2008 luden anonyme Kontoinhaber unautorisierte Ton- und Videoaufnahmen von Konzerten der Symphony Tour Brightmans sowie Titel des Albums A Winter Symphony auf die YouTube-Plattform hoch, sodass Nutzer diese Inhalte auf Abruf streamen konnten, ohne dass Peterson eine Lizenz erteilt hatte.
In der Rechtssache C-683/18 leitete der internationale Wissenschaftsverlag Elsevier Inc. ein Verfahren gegen die Cyando AG ein, die Betreiberin der Cyberlocker-Filehosting-Plattform Uploaded. Elsevier wies nach, dass verschiedene urheberrechtlich geschützte Monografien und wissenschaftliche Lehrbücher, darunter das medizinische Standardwerk Gray's Anatomy sowie Materials Science and Engineering, auf den Servern von Cyando gespeichert und über Download-Links, die auf externen Indexierungs-Websites und Sammlungs-Blogs geteilt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren. Cyando bot anonymen Speicherplatz sowie ein Vergütungsmodell für Nutzer an, das Uploader finanziell anhand des durch ihre geteilten Dateien erzielten Download-Volumens belohnte.
Angesichts dieser miteinander verknüpften Streitfragen setzte der Bundesgerichtshof beide Verfahren aus, um dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere grundlegende Fragen vorzulegen. Das nationale Gericht erbat Klarheit darüber, ob Betreiber von Video-Sharing-Plattformen und Cyberlockern eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG (der InfoSoc-Richtlinie) vornehmen und ob diese Betreiber weiterhin die an Bedingungen geknüpfte Freistellung von der Haftung für das Hosting nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG (der E-Commerce-Richtlinie) in Anspruch nehmen können.
Der normative Rahmen: Exklusivrechte nach InfoSoc und Haftungsprivilegien im E-Commerce
Das Zusammenspiel von unmittelbaren Urheberrechtsverletzungen und den Haftungsprivilegien für Vermittler hat im europäischen Binnenmarkt seit Langem dogmatische Spannungen hervorgerufen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG haben die Mitgliedstaaten den Urhebern das ausschließliche Recht einzuräumen, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung dergestalt, dass die Werke Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Ausschließlichkeitsrecht war als übergreifende wirtschaftliche Schutzgarantie konzipiert und wurde von der europäischen Rechtsprechung weit ausgelegt, um Urhebern eine angemessene Vergütung für die unbefugte Verwertung ihrer Schöpfungen in der Öffentlichkeit zu sichern.
Parallel zu dieser Schutzrechtsordnung normierte Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG eine horizontale Haftungsfreistellung für vermittelnde Diensteanbieter, die reine Hosting-Dienste erbringen, indem sie von einem Nutzer eingegebene Informationen speichern. Im Rahmen dieses Haftungsprivilegs ist ein Vermittler von Schadensersatzansprüchen für gespeicherte Daten Dritter unter zwei kumulativen Bedingungen befreit: Er darf weder tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information noch das Bewusstsein von Tatsachen oder Umständen haben, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird; und sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, muss er unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
Entscheidend ist, dass beide Richtlinien verabschiedet wurden, ohne ein ausdrückliches gesetzliches Rangverhältnis vorzusehen, das regelt, wie das primäre Urheberrecht nach Artikel 3 Absatz 1 der InfoSoc-Richtlinie mit den Haftungsfreistellungen nach Artikel 14 Absatz 1 der E-Commerce-Richtlinie in Einklang zu bringen ist. Würde die automatisierte technische Übermittlung durch einen Vermittler als eigene unmittelbare Handlung der öffentlichen Wiedergabe gewertet, stünde der Plattformbetreiber als primärer Rechtsverletzer da. Dies warf die Frage auf, ob er sich zugleich als passiver Host-Provider auf das Haftungsprivileg des Artikels 14 Absatz 1 berufen kann.
Die unabdingbare Rolle und der Maßstab des gezielten Tätigwerdens
Die Große Kammer des Gerichtshofs beantwortete die Frage der unmittelbaren Haftung durch Bekräftigung ihrer gefestigten, auf mehreren Kriterien beruhenden Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG setzt die Haftung sowohl eine Handlung der Wiedergabe als auch die Übermittlung des Werks an eine Öffentlichkeit voraus, worunter eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und recht viele Personen zu verstehen sind, die von den Urhebern bei der Erteilung der ursprünglichen Erlaubnis nicht berücksichtigt wurden. Bei Plattform-Hosting-Konstellationen drehte sich die rechtliche Kernfrage darum, ob das betriebliche Verhalten des Vermittlers eine Handlung der Wiedergabe darstellte, die in voller Kenntnis der Folgen seines Handelns vorgenommen wurde.
Der Gerichtshof entschied, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder eines Filehosting-Dienstes keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 vornimmt, indem er lediglich die technische Infrastruktur bereitstellt, die Nutzern die Zugänglichmachung ermöglicht. Unter Verweis auf Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG bestätigte der Gerichtshof, dass die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen zur Ermöglichung oder Bewirkung einer Wiedergabe für sich genommen keine Handlung der Wiedergabe darstellt. Damit ein Plattformbetreiber die Grenze zur unmittelbaren Rechtsverletzung überschreitet, muss er ein gezieltes Tätigwerden an den Tag legen, das eine zentrale, unabdingbare Rolle dabei spielt, der Öffentlichkeit Zugang zu rechtswidrigen Inhalten zu verschaffen.
Ein Vermittler nimmt diese unabdingbare Rolle ein, wenn er mit der spezifischen Absicht handelt, Urheberrechtsverletzungen zu erleichtern, oder wenn sein Verhalten eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber rechtswidrigen Auswertungen belegt. Der Gerichtshof betonte, dass der Betreiber in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens handeln muss, um der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen. Das bedeutet, dass der Dienst die Veröffentlichung durch Dritte nicht nur abstrakt erleichtern, sondern die Nutzer aktiv dabei unterstützen muss, die Kontrolle des Urhebers zu umgehen.
Objektive Plattformmerkmale: Indexierung, Empfehlungen und Monetarisierung
In den Sachen Peterson und Elsevier machten die Kläger geltend, dass die für moderne kommerzielle Plattformen typischen technischen Merkmale — automatisierte Indexierung, algorithmische Suchfunktionen, nutzerbezogene Empfehlungssysteme und die strukturierte Kategorisierung von Inhalten — das passive Hosting in ein aktives, gezieltes Tätigwerden nach Artikel 3 Absatz 1 verwandelten. Sowohl YouTube als auch Cyando setzten hochentwickelte Indexierungsmechanismen ein, die Uploads der Nutzer in abrufbaren Katalogen anordneten. Die Kläger stuften dies als eigenständige Präsentation schöpferischer Werke gegenüber einem neuen Publikum ein.
Die Große Kammer wies diese pauschale Einordnung zurück. Der Gerichtshof befand, dass die automatisierte Verarbeitung, die semantische Kategorisierung, das algorithmische Ranking und automatisierte Inhaltsempfehlungen dazu dienen, die Orientierung in einer ansonsten unüberschaubaren Menge von Drittinhalten zu erleichtern. Derartige technische Abläufe belegen für sich genommen nicht, dass der Plattformbetreiber Kenntnis von oder Kontrolle über die spezifischen, auf seinen Servern gespeicherten geschützten Werke hat. Die automatisierte Anzeige von Suchergebnissen oder vorgeschlagenen Videos beruht auf programmatischen Reaktionen auf Nutzerabfragen und vergangene Nutzungsmuster und stellt keine autonome Entscheidung des Vermittlers dar, ein bestimmtes Werk öffentlich wiederzugeben.
Ebenso entschied der Gerichtshof, dass der kommerzielle Charakter der Plattform und das Vorhandensein von Werbung die Natur des Tätigwerdens des Vermittlers nach Artikel 3 Absatz 1 nicht verändern. Auch wenn Plattformbetreiber bestrebt sind, den Datenverkehr und kommerzielle Einnahmen zu maximieren, belegt das Gewinnstreben für sich allein nicht, dass der Betreiber vorsätzlich tätig wird, um der Öffentlichkeit unbefugten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu verschaffen. Ein rein wirtschaftlicher Beweggrund vermag eine ansonsten neutrale Hosting-Einrichtung nicht in einen unmittelbaren Rechtsverletzer zu verwandeln.
Kenntnis, konkretes Bewusstsein und die Kriterien für ein gezieltes Tätigwerden
Um den nationalen Gerichten Maßstäbe für die Beurteilung an die Hand zu geben, wann die Beteiligung eines Betreibers die Schwelle zu einer vorsätzlichen Handlung der Wiedergabe überschreitet, stellte der Gerichtshof einen konkreten, nicht abschließenden Katalog von Kriterien auf, die ein gezieltes Tätigwerden belegen:
Die Große Kammer hob hervor, dass diese Faktoren in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden müssen. Die Feststellung einer öffentlichen Wiedergabe erfordert den schlüssigen Nachweis, dass der Plattformbetreiber es unterlassen hat, geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen, die von einem verständigen, die übliche Sorgfalt anwendenden Betreiber erwartet werden dürfen, um Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder dass er sein Geschäftsmodell so angelegt hat, dass er unmittelbar aus dem rechtswidrigen Datenverkehr Nutzen zieht.
Ein Plattformbetreiber nimmt eine unbefugte öffentliche Wiedergabe nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn er gezielt tätig wird, um unberechtigten Zugang zu gewähren, was durch Umstände belegt wird wie etwa:
- Der Betreiber hat konkrete Kenntnis von der rechtswidrigen Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seinem Dienst und unterlässt es, diese nach einem spezifischen Hinweis unverzüglich zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren;
- der Betreiber ergreift trotz des Wissens oder des begründeten Verdachts, dass seine Plattform von Dritten in erheblichem Umfang zur Verbreitung rechtsverletzender Werke genutzt wird, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt anwendenden Betreiber in seiner Lage vernünftigerweise erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen;
- der Betreiber wählt rechtsverletzende Inhalte, die von seinen Nutzern hochgeladen wurden, gezielt aus, kuratiert sie oder bewirbt sie vorsätzlich;
- der Betreiber wendet ein Geschäfts- oder Betriebsmodell an, das Nutzer gezielt dazu ermuntert, geschützte Werke unbefugt öffentlich zugänglich zu machen, beispielsweise indem Nutzer spezifisch für Downloads rechtsverletzender Dateien belohnt werden.
Die Schwelle des Haftungsprivilegs: Aktive versus neutrale Vermittler
Nachdem der Gerichtshof die Reichweite von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG präzisiert hatte, wandte er sich der zweiten Kernfrage zu: unter welchen Voraussetzungen eine Online-Plattform das Haftungsprivileg für Hosting nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG in Anspruch nehmen kann. Der Schutz des Haftungsprivilegs schirmt einen Vermittler vor finanziellen Ansprüchen wie Schadensersatz und Kosten ab, sofern sich der Dienst strikt auf die Rolle eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft beschränkt, dessen Tätigkeit rein technischer, automatischer und passiver Natur ist.
Gestützt auf seine bisherige Rechtsprechung in den Rechtssachen Google France (verbundene Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08) und L'Oréal gegen eBay (Rechtssache C-324/09) befand die Große Kammer, dass ein Vermittler die Freistellung nach Artikel 14 Absatz 1 nur dann verliert, wenn er eine aktive Rolle einnimmt, die ihm eine Kenntnis von oder Kontrolle über die auf Veranlassung der Nutzer gespeicherten Daten verschafft. Bei der Prüfung, ob eine Plattform eine aktive Rolle spielt, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Betreiber eine Unterstützung leistet, die in einer Optimierung der Präsentation der betreffenden hochgeladenen Werke oder in deren Bewerbung besteht und damit ein intellektuelles Bewusstsein oder eine redaktionelle Verwaltung erkennen lässt.
Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichtshofs, dass ein Betreiber den Schutz des Haftungsprivilegs nicht allein dadurch verliert, dass er automatisierte Software zur Indexierung von Dateien, zur Strukturierung von Darstellungen oder zur Formatierung von Dritt-Uploads für die technische Interoperabilität auf verschiedenen Endgeräten einsetzt. Da diese Prozesse ohne menschliches redaktionelles Eingreifen automatisch ablaufen, verleihen sie dem Vermittler nicht jenen Grad an kognitiver Kontrolle, der erforderlich wäre, um den Host-Provider in einen aktiven Beteiligten zu verwandeln, der sich des rechtswidrigen Charakters der gespeicherten Informationen bewusst ist.
Der Kenntnismaßstab und die inhaltlichen Anforderungen an Verletzungshinweise
Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG verliert ein Vermittler das Haftungsprivileg, wenn er tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit hat oder ihm Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen diese Tätigkeit offensichtlich wird, er jedoch nicht unverzüglich tätig wird, um den Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu ihm zu sperren. Die Große Kammer legte strenge Beweismaßstäbe dafür an, wann die Benachrichtigung durch einen Urheberrechtsinhaber eine solche tatsächliche Kenntnis begründet.
Der Gerichtshof stellte klar, dass ein allgemeines, abstraktes Bewusstsein darüber, dass eine Plattform zur rechtswidrigen Verbreitung geschützter Inhalte genutzt wird, nicht ausreicht, um dem Betreiber die Hosting-Freistellung zu entziehen. Da Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG es den Mitgliedstaaten untersagt, Vermittlern allgemeine Überwachungspflichten aufzuerlegen, kann eine Kenntnis nach Artikel 14 Absatz 1 nicht allein aus der statistischen Wahrscheinlichkeit eines massenhaften Plattformmissbrauchs abgeleitet werden. Von einem Vermittler kann rechtlich nicht verlangt werden, systematische, anlasslose Recherchen unter Millionen täglicher Uploads durchzuführen, um etwaige Verletzungen aufzuspüren.
Folglich setzt die tatsächliche Kenntnis voraus, dass der Vermittler einen Hinweis erhält, der hinreichend genaue tatsächliche und rechtliche Angaben enthält, damit ein sorgfältiger Hosting-Anbieter die Rechtswidrigkeit der gespeicherten Datei feststellen kann, ohne eine eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung vornehmen zu müssen. Nennt ein Hinweis eine konkrete Datei, erbringt er einen überprüfbaren Nachweis über die Rechte des Anspruchsstellers und verweist er auf die genaue URL der unbefugten Kopie, muss der Betreiber unverzüglich handeln. Unterlässt er nach einem solch konkreten Hinweis zeitnahe Sperrmaßnahmen, verliert er sein Haftungsprivileg nach Artikel 14 Absatz 1 und setzt sich der gewöhnlichen finanziellen Haftung aus.
Gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler: Artikel 8 Absatz 3 und die vorherige Abmahnung
Selbst wenn ein Vermittler einer unmittelbaren Haftung nach Artikel 3 Absatz 1 der InfoSoc-Richtlinie entgeht und sich erfolgreich auf das Haftungsprivileg nach Artikel 14 Absatz 1 der E-Commerce-Richtlinie beruft, bleibt er Adressat gerichtlicher Anordnungen. Nach Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Rechtsinhaber eine gerichtliche Anordnung gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts genutzt werden. Dieser Rechtsschutzanspruch setzt weder ein Verschulden des Vermittlers noch eine eigene unrechtmäßige Handlung voraus.
In der Sache Peterson fragte der Bundesgerichtshof, ob das deutsche Verfahrensrecht den Erlass einer Unterlassungsverfügung nach Artikel 8 Absatz 3 davon abhängig machen darf, dass der Rechtsinhaber den Plattformbetreiber zuvor auf eine erstmalige Verletzung hinweist und ihm Gelegenheit gibt, den Inhalt vor der Einleitung gerichtlicher Schritte zu entfernen. Nach deutschem Recht (konkret im Rahmen der Rechtsfigur der Störerhaftung) konnte ein Host-Provider nicht mit Gerichtskosten oder sofortigen Unterlassungstiteln überzogen werden, sofern er nicht nach einer wirkungslosen Beanstandung eine spezifische Verhaltens- oder Prüfungspflicht verletzt hatte.
Die Große Kammer bestätigte die Vereinbarkeit dieses nationalen Erfordernisses mit dem Unionsrecht. Der Gerichtshof entschied, dass Artikel 8 Absatz 3 nationalen Verfahrensvorschriften nicht entgegensteht, die vorschreiben, dass der Rechtsinhaber den Plattformbetreiber zunächst abmahnen und ihm die Möglichkeit einräumen muss, die Verletzung außergerichtlich abzustellen, bevor er gerichtlichen Unterlassungsrechtsschutz beantragt. Diese verfahrensrechtliche Voraussetzung beugt missbräuchlichen Klagen vor und bewahrt das von der E-Commerce-Richtlinie austarierte Gleichgewicht. Sie stellt sicher, dass ein gutgläubiger Vermittler nicht mit den erheblichen Verfahrenskosten eines überraschenden gerichtlichen Verfahrens belastet wird, bevor er überhaupt über den rechtswidrigen Upload in Kenntnis gesetzt wurde.
Das Zusammenspiel mit Artikel 17 der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
Die Entscheidung in Sachen YouTube und Cyando erging zu einem bedeutsamen rechtshistorischen Zeitpunkt. Sie behandelte Rechtsfragen im Rahmen der Richtlinien von 2000 und 2001 just in dem Moment, als die Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten für die Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (die DSM-Richtlinie) im Juni 2021 ablief. Das Verhältnis zwischen der Auslegung der bisherigen Rechtsvorschriften durch den EuGH und dem eigenständigen Regelungsmechanismus des Artikels 17 der DSM-Richtlinie bleibt eine fundamentale dogmatische Unterscheidung.
Artikel 17 definiert die Rechtsstellung eines Diensteanbieters für das Teilen von Online-Inhalten (OCSSP) ausdrücklich neu. Nach Artikel 17 Absatz 1 nimmt ein OCSSP eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung vor, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken verschafft. Darüber hinaus bestimmt Artikel 17 Absatz 3 unmissverständlich, dass das Hosting-Haftungsprivileg des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf die von Artikel 17 erfassten Sachverhalte keine Anwendung findet. Erfasste Plattformbetreiber müssen stattdessen entweder Lizenzen von den Rechtsinhabern erwerben oder strenge, kumulative Bestrebungspflichten erfüllen, um einer unmittelbaren Haftung für Uploads ihrer Nutzer zu entgehen.
Die Große Kammer stellte in YouTube und Cyando klar, dass ihr Vorabentscheidungsurteil rein ratione temporis auf Sachverhalte anwendbar war, die sich vor Inkrafttreten der DSM-Richtlinie ereignet hatten. Für Dienste, die nicht unter die gesetzliche Definition eines OCSSP nach Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2019/790 fallen — wie reine Cloud-Speicheranbieter, Cyberlocker ohne öffentliche Katalogisierung oder Unternehmensdatenarchive —, bilden die in YouTube und Cyando herausgearbeiteten Grundsätze weiterhin den maßgeblichen Prüfungsmaßstab im allgemeinen EU-Urheberrecht.
Die nachfolgende Beurteilung durch den Bundesgerichtshof
Nach dem Vorabentscheidungsurteil des EuGH gelangten die verbundenen Rechtssachen zur abschließenden Entscheidung nach nationalem Recht an den Bundesgerichtshof zurück (BGH, Urteile vom 2. Juni 2022, Az. I ZR 140/15 YouTube II und Az. I ZR 53/17 Uploaded II). Bei der Anwendung der vom EuGH vorgegebenen tatsächlichen Kriterien gelangte der Bundesgerichtshof zu grundlegend verschiedenen Ergebnissen bezüglich der beiden Plattformbetreiber, was die praktische Tragweite der Maßstäbe der Großen Kammer verdeutlicht.
In YouTube II wies der Bundesgerichtshof die Schadensersatzansprüche von Frank Peterson gegen YouTube ab. Das Gericht stellte fest, dass YouTube keine vorsätzliche Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Artikel 3 Absatz 1 begangen hatte. YouTube verfügte über etablierte Melde- und Abhilfeverfahren (Notice-and-Takedown), setzte automatisierte Erkennungswerkzeuge (wie Content ID) ein und untersagte Urheberrechtsverletzungen ausdrücklich in den Nutzungsbedingungen. Peterson hatte es vor Erhebung seiner weitreichenden Schadensersatzklage versäumt, konkrete, spezifische Hinweise unter Angabe der exakten Datei-URLs zu übermitteln. Mangels tatsächlicher Kenntnis von bestimmten rechtswidrigen Dateien griff zugunsten von YouTube das Hosting-Haftungsprivileg nach Artikel 14 Absatz 1 ein, sodass eine rückwirkende Schadensersatzhaftung ausschied.
Umgekehrt gelangte der Bundesgerichtshof in Uploaded II zu einer Verurteilung von Cyando. Das deutsche Gericht entschied, dass Cyando eine unbefugte öffentliche Wiedergabe begangen hatte, da das Betriebsmodell des Dienstes zielgerichtet darauf ausgelegt war, das illegale Teilen von Dateien zu fördern. Cyando stellte anonymen, nicht durchsuchbaren Speicherplatz bereit und zahlte Nutzern, deren hochgeladene Dateien hohe Download-Zahlen erzielten, finanzielle Vergütungen aus. Dabei war dem Betreiber bewusst, dass dieser Datenverkehr in der Praxis fast ausschließlich aus populären urheberrechtlich geschützten Werken bestand, die auf externen Link-Sammlungen nachgewiesen wurden. Indem Cyando seinen Dienst vorsätzlich so organisierte, dass er aus rechtswidrigen Downloads Gewinn zog, ohne wirksame technische Gegenmaßnahmen zu ergreifen, überschritt das Unternehmen die Schwelle zum gezielten Tätigwerden und verwirkte sowohl das Haftungsprivileg als auch die Freistellung von der unmittelbaren Urheberrechtshaftung.
Strukturelle Präzedenzwirkung und die praktischen Anforderungen an Plattformen
Das Urteil der Großen Kammer in YouTube und Cyando zog eine austarierte dogmatische Grenze für die Haftung von Online-Vermittlern. Indem der Gerichtshof es ablehnte, die bloße Bereitstellung einer automatisierten, algorithmisch betriebenen Plattform einer öffentlichen Wiedergabe gleichzusetzen, bewahrte er die grundlegende Funktion der Hosting-Haftungsprivilegien für neutrale Vermittler. Ein gezieltes Tätigwerden setzt ein feststellbares subjektives oder systemisches Fehlverhalten voraus: Der Betreiber muss Rechtsverletzungen entweder durch gezielte Anreize fördern, nach Erhalt eines konkreten Hinweises offenkundig unredlich handeln oder übliche technische Schutzvorkehrungen systematisch unterlassen.
Zugleich beseitigte die Entscheidung die Annahme, Cyberlocker und kommerzielle Filehoster könnten sich hinter passiver Neutralität verschanzen, während ihr Geschäftsmodell auf massenhaften Urheberrechtsverletzungen beruht. Gestaltet ein Vermittler seine Betriebs- und Vergütungsstrukturen so aus, dass er rechtswidrigen Datenverkehr monetarisiert, sieht das europäische Urheberrecht diesen Betreiber nicht als neutralen Host-Provider an, sondern als bewusst handelnden Mittäter der öffentlichen Wiedergabe.
Dieser differenzierte Ansatz schafft Rechtssicherheit auf zwei Ebenen der europäischen Digitalregulierung. Für Altfälle sowie für Akteure, die außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2019/790 agieren, stellt das durch YouTube und Cyando etablierte Gefüge sicher, dass Hosting-Plattformen eine nachweisbare institutionelle Sorgfalt an den Tag legen müssen. Vermittler, die glaubwürdige technische Schutzmaßnahmen ergreifen und nach konkreten Beanstandungen zügig handeln, behalten ihren rechtlichen Schutz; wer seine Plattform hingegen darauf ausrichtet, unbefugten Zugriff zu begünstigen oder daraus Erlöse zu erzielen, sieht sich nach dem EU-Urheberrecht der unmittelbaren Haftung ausgesetzt.
Quellen und weiterführende Literatur
Lesen Sie die Primärquelle neben dieser Analyse. Beachten Sie Rechtsordnung, Datum und spätere Rechtsprechung.
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2021, Verbundene Rechtssachen C-682/18 und C-683/18, EU:C:2021:503Externe Quelle · Öffnet in einem neuen Tab Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 16. Juli 2020, Verbundene Rechtssachen C-682/18 und C-683/18, EU:C:2020:586Externe Quelle · Öffnet in einem neuen Tab